Schulungen

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Fachbetriebspflicht nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Einleitung:

Am 1. März 2010 ist das aktuelle Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten.
Für Fachbetriebe und Anlagenbetreiber sind die §§ 62 und 63 von Bedeutung. Diese sind aus dem § 19g und § 19h des alten WHG hervor gegangen.
§ 62 bildet die Rechtsgrundlage zum Erlass einer bundeseinheitlichen Verordnung (AwSV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), die die bisherige VAwS der einzelnen Bundesländer ersetzt.

Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG, wie zum Beispiel Heizölverbraucheranlagen, Altölsammelbehälter oder Behälter zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, dürfen nur von dafür zugelassenen Fachbetrieben ausgeführt werden.

Fachbetrieb im Sinne des § 62 AwSV ist ein Betrieb der:

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile verfügt, durch die die Erfüllung der Anforderungen nach § 62 Absatz 1 und 2 des WHG und der AwSV gewährleistet wird.
  2. eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit
    a. erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichem Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung
    b. mindestens zweijährige Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und
    c. ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden,
  3. nur Personal einsetzt, das über die erforderlichen Fähigkeiten für die vorgesehenen Tätigkeiten verfügt, beispielsweise auch an Schulungen von Herstellern zu einzusetzenden Produkten teilgenommen hat, und
  4. Arbeitsbedingungen schafft, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten gewährleisten.

Auf welche Anlagen und Tätigkeiten bezieht sich der § 62 Wasserhaushaltsgesetz?

  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe;
  • Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen;
  • Rohrleitungsanlagen (zur Beförderung und Versorgung) von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten;
  • Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe;
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften.

Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.

Gemäß § 3 AwSV werden Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) unterteilt:

Wassergefährdungsklasse 1: schwach wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 2: deutlich wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdungsklasse 3: stark wassergefährdende Stoffe

Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.

Heizöl (EL) ist in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft.

Folgende Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden von der neuen Gesetzgebung festgelegt:

a. Einrichten
b. Von innen reinigen
c. Instandsetzen
d. Stillegen

Auf welche Anlagen und Tätigkeiten bezieht sich der § 62 Wasserhaushaltsgesetz?

  • Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe;
  • Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen;
  • Rohrleitungsanlagen (zur Beförderung und Versorgung) von wassergefährdenden Stoffen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten;
  • Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe;
  • Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silage-Sickersäften.

Die im Wasserhaushaltsgesetz angeführten wassergefährdenden Stoffe sind Stoffe wie Säuren, Laugen, Halogene, Metallcarbonyle, Beizsalz-, Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Gifte usw.

Wie wird man Fachbetrieb nach § 62 AwSV?

Ein Fachbetrieb muss über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile sowie über sachkundiges Personal verfügen.

Diese Anforderungen sind mit der Eintragung in die Handwerksrolle, zum Beispiel über die Meisterprüfung, in den einschlägigen Gewerken in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme der betrieblich verantwortlichen Person an einer anerkannten Fachbetriebsschulung, als erfüllt anzusehen.

Weiterhin muss der Fachbetrieb berechtigt sein, das Überwachungszeichen einer anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen haben.

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz hat der WHG-Überwachungsgemeinschaft des Handwerks e.V. die wasserrechtliche Anerkennung gemäß § 62 AwSV ausgesprochen. Die Anerkennung bezieht sich auf das Errichten, Reinigen von innen, Instandsetzen, Stilllegen von
Heizölverbraucheranlagen.
Die Überwachungsgemeinschaft überwacht gemäß der Satzung sowie dem Überwachungsverfahren die Fachbetriebe durch zugelassene Fachprüfer.

Anträge auf Mitgliedschaft, sind in der Geschäftsstelle der WHG-Überwachungsgemeinschaft zu stellen. Nach Prüfung der Antragsunterlagen, sowie der erfolgreichen Durchführung einer Fachbetriebsprüfung vor Ort und einer Erstschulung der betrieblich Verantwortlichen Person, erhält der Betrieb nach Zahlung von Aufnahmegebühr und Jahresmitgliedsbeitrag, eine Fachbetriebsurkunde, sowie für die Dauer der Mitgliedschaft die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens.